Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wasatro Sanierungen – Philipp Schultes
Römerweg 7, 46519 Alpen · +49 (0) 2802 9476344 · info@wasatro.de
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Wasatro
Sanierungen – Philipp Schultes, Römerweg 7, 46519 Alpen (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem
Auftraggeber über sämtliche angebotenen Leistungen, insbesondere Bodenbeschichtungen,
Industriebodenbeschichtungen, Balkonsanierungen, Kellersanierungen, Fassadensanierungen,
Bautenschutz und Abdichtungen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie
öffentlichen Einrichtungen gleichermaßen, sofern nichts anderes angegeben.
§ 2 Vertragsschluss und Angebot
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch
Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Kostenvoranschläge werden nach einer kostenfreien Erstbesichtigung erstellt und sind für die im
Angebot beschriebenen Leistungen und Mengen bindend. Änderungen des Leistungsumfangs durch
den Auftraggeber können zu Preisanpassungen führen, über die der Auftraggeber rechtzeitig
informiert wird.
2.4 Maße, Mengen und Flächen, die dem Angebot zugrunde liegen, beruhen auf den zum Zeitpunkt
der Besichtigung vorliegenden Informationen. Abweichungen, die sich bei der Ausführung ergeben,
werden anteilig abgerechnet.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der
Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
3.2 Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen (z. B. Rückbau, Entsorgung von Sondermüll,
Tiefengrundierungen bei unvorhergesehenem Untergrundversagen) werden gesondert beauftragt und
abgerechnet.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer
einzusetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung
verantwortlich.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, sofern
nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
4.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen,
sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Bei Aufträgen mit einem Nettowert über 3.000 EUR ist der Auftragnehmer berechtigt, eine
Anzahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes vor Leistungsbeginn zu verlangen.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schäden
geltend zu machen, bleibt unberührt.
4.5 Einwände gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
§ 5 Ausführungsfristen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Mitgeteilte Ausführungszeiträume sind unverbindliche Richtwerte, sofern keine ausdrückliche
schriftliche Termingarantie vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beginn der
Arbeiten zu verschieben, sofern die Ausführungsbedingungen (Witterung, Untergrundvorbereitung,
Zugang) nicht den erforderlichen Standards entsprechen.
5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsbereiche zum vereinbarten Termin frei zugänglich,
geräumt und besenrein übergeben werden. Ausfallzeiten, die durch nicht rechtzeitig erfüllte
Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können in Rechnung gestellt
werden.
5.3 Strom- und Wasseranschlüsse in ausreichender Kapazität werden vom Auftraggeber kostenfrei
bereitgestellt.
5.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über bekannte
Vorschäden, Vorbehandlungen des Untergrunds, Feuchtigkeitsprobleme sowie sonstige für die
Ausführung relevante Umstände. Für Schäden, die aus unvollständigen oder falschen Angaben
entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5.5 Dritte, die sich während der Ausführung im Arbeitsbereich aufhalten, tun dies auf eigenes Risiko.
Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass unbeteiligte Personen – insbesondere Kinder –
von den Arbeitsbereichen ferngehalten werden.
§ 6 Abnahme
6.1 Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
Die Abnahme kann schriftlich oder durch widerspruchslose Inbetriebnahme erfolgen.
6.2 Wesentliche Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, sind vom Auftraggeber konkret zu
benennen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung
14 Tage nach Fertigstellungsanzeige als abgenommen.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit gesetzlich nicht abweichend geregelt – 5 Jahre ab
Abnahme der Leistung.
7.2 Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber Mängel unverzüglich, spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung, schriftlich und mit konkreter Beschreibung des Mangels
anzeigt.
7.3 Vom Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen sind Schäden oder Veränderungen durch:
natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, Einwirkung Dritter, nachträgliche Veränderungen
durch den Auftraggeber oder beauftragte Dritte sowie äußere Einwirkungen (Witterung, Feuchtigkeit,
chemische Einflüsse), die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhersehbar waren.
7.4 Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung). Schlägt
die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung
oder Rücktritt zu.
§ 8 Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit unbeschränkt.
8.2 Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht), und in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen
Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
8.4 Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder
Betriebsunterbrechungen – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 9 Besondere Bedingungen für Bodenbeschichtungen
9.1 Untergrundprüfung – Der Auftragnehmer prüft den Untergrund nach den anerkannten Regeln
der Technik. Schäden, die auf einen vom Auftraggeber nicht angezeigten Vorschaden oder einen für
die eingesetzte Beschichtung ungeeigneten Untergrund zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten
des Auftragnehmers.
9.2 Verarbeitungsbedingungen – Bodenbeschichtungen erfordern definierte
Verarbeitungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Untergrundtemperatur, Restfeuchte). Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass die Räumlichkeiten entsprechend vorbereitet sind. Einflüsse, die nach
Ausführungsbeginn außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers auf die frische Beschichtung
einwirken, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.3 Partikelverwehung und Windflug – Bei Außenbeschichtungen sowie bei Beschichtungen in
nicht vollständig witterungsgeschützten Bereichen (Carports, offene Hallen, Balkone, Einfahrten,
Terrassen) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Verunreinigungen, Einschlüsse oder
optische Beeinträchtigungen der Beschichtungsoberfläche, die durch Partikelverwehung, Windflug,
Staubeintrag, Blütenstaub, Insekten oder sonstige von außen eingetragene Fremdkörper entstehen.
Dies gilt insbesondere während und nach der offenen Trocknungs- und Aushärtungszeit.
9.4 Optische Abweichungen – Geringe optische Abweichungen (leichte Farbunterschiede,
Oberflächentexturen, Schichtdickenunterschiede) zwischen Musterflächen und ausgeführten Flächen,
die auf material- oder untergrundbedingte Eigenschaften zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel
dar.
9.5 Nutzungssperre – Der Auftraggeber ist verpflichtet, die behandelte Fläche während der vom
Auftragnehmer mitgeteilten Trocknungs- und Aushärtezeit vollständig von Personen, Fahrzeugen,
Tieren und Einflüssen jeder Art freizuhalten. Schäden durch frühzeitige Nutzung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
9.6 Chemische und mechanische Einwirkung – Die Gewährleistung für Bodenbeschichtungen
umfasst keine Schäden durch chemische Einwirkungen (Öle, Laugen, Säuren, Streusalz u. Ä.) oder
mechanische Belastungen, die über das im Angebot definierte Nutzungsprofil hinausgehen.
9.7 Rissbildung – Risse in der Beschichtung, die ihren Ursprung in Setzungsrissen, Dehnfugen oder
Bewegungen des Untergrunds haben, stellen keinen Ausführungsmangel dar. Der Auftragnehmer
weist den Auftraggeber vorab auf dieses Risiko hin, sofern entsprechende Untergrundmerkmale bei
der Besichtigung erkennbar sind.
§ 10 Kündigung und Rücktritt
10.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall
die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Als ersparte Aufwendungen
werden pauschal 10 % des noch nicht erbrachten Leistungsanteils angesetzt, es sei denn, der
Auftraggeber weist eine abweichende Ersparnis nach.
10.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei
wiederholtem Zahlungsverzug, Verweigerung der Mitwirkungspflichten oder Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
10.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Datenschutz
11.1 Die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erhobenen personenbezogenen
Daten werden ausschließlich zur Auftragserfüllung und Kommunikation genutzt und nicht an Dritte
weitergegeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
11.2 Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung unter
wasatro.de/datenschutz.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine
wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
12.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.