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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wasatro Sanierungen – Philipp Schultes Römerweg 7, 46519 Alpen · +49 (0) 2802 9476344 · info@wasatro.de § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Wasatro Sanierungen – Philipp Schultes, Römerweg 7, 46519 Alpen (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem Auftraggeber über sämtliche angebotenen Leistungen, insbesondere Bodenbeschichtungen, Industriebodenbeschichtungen, Balkonsanierungen, Kellersanierungen, Fassadensanierungen, Bautenschutz und Abdichtungen. 1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.3 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie öffentlichen Einrichtungen gleichermaßen, sofern nichts anderes angegeben. § 2 Vertragsschluss und Angebot 2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. 2.3 Kostenvoranschläge werden nach einer kostenfreien Erstbesichtigung erstellt und sind für die im Angebot beschriebenen Leistungen und Mengen bindend. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber können zu Preisanpassungen führen, über die der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird. 2.4 Maße, Mengen und Flächen, die dem Angebot zugrunde liegen, beruhen auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung vorliegenden Informationen. Abweichungen, die sich bei der Ausführung ergeben, werden anteilig abgerechnet. § 3 Leistungsumfang 3.1 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 3.2 Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen (z. B. Rückbau, Entsorgung von Sondermüll, Tiefengrundierungen bei unvorhergesehenem Untergrundversagen) werden gesondert beauftragt und abgerechnet. 3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer einzusetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. § 4 Preise und Zahlungsbedingungen 4.1 Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen. 4.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 4.3 Bei Aufträgen mit einem Nettowert über 3.000 EUR ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes vor Leistungsbeginn zu verlangen. 4.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schäden geltend zu machen, bleibt unberührt. 4.5 Einwände gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt. § 5 Ausführungsfristen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 5.1 Mitgeteilte Ausführungszeiträume sind unverbindliche Richtwerte, sofern keine ausdrückliche schriftliche Termingarantie vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beginn der Arbeiten zu verschieben, sofern die Ausführungsbedingungen (Witterung, Untergrundvorbereitung, Zugang) nicht den erforderlichen Standards entsprechen. 5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsbereiche zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt und besenrein übergeben werden. Ausfallzeiten, die durch nicht rechtzeitig erfüllte Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können in Rechnung gestellt werden. 5.3 Strom- und Wasseranschlüsse in ausreichender Kapazität werden vom Auftraggeber kostenfrei bereitgestellt. 5.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über bekannte Vorschäden, Vorbehandlungen des Untergrunds, Feuchtigkeitsprobleme sowie sonstige für die Ausführung relevante Umstände. Für Schäden, die aus unvollständigen oder falschen Angaben entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 5.5 Dritte, die sich während der Ausführung im Arbeitsbereich aufhalten, tun dies auf eigenes Risiko. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass unbeteiligte Personen – insbesondere Kinder – von den Arbeitsbereichen ferngehalten werden. § 6 Abnahme 6.1 Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme kann schriftlich oder durch widerspruchslose Inbetriebnahme erfolgen. 6.2 Wesentliche Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, sind vom Auftraggeber konkret zu benennen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. 6.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung 14 Tage nach Fertigstellungsanzeige als abgenommen. § 7 Gewährleistung 7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit gesetzlich nicht abweichend geregelt – 5 Jahre ab Abnahme der Leistung. 7.2 Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung, schriftlich und mit konkreter Beschreibung des Mangels anzeigt. 7.3 Vom Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen sind Schäden oder Veränderungen durch: natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, Einwirkung Dritter, nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder beauftragte Dritte sowie äußere Einwirkungen (Witterung, Feuchtigkeit, chemische Einflüsse), die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhersehbar waren. 7.4 Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. § 8 Haftung 8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 8.2 Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), und in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. 8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. 8.4 Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder Betriebsunterbrechungen – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. § 9 Besondere Bedingungen für Bodenbeschichtungen 9.1 Untergrundprüfung – Der Auftragnehmer prüft den Untergrund nach den anerkannten Regeln der Technik. Schäden, die auf einen vom Auftraggeber nicht angezeigten Vorschaden oder einen für die eingesetzte Beschichtung ungeeigneten Untergrund zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. 9.2 Verarbeitungsbedingungen – Bodenbeschichtungen erfordern definierte Verarbeitungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Untergrundtemperatur, Restfeuchte). Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Räumlichkeiten entsprechend vorbereitet sind. Einflüsse, die nach Ausführungsbeginn außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers auf die frische Beschichtung einwirken, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 9.3 Partikelverwehung und Windflug – Bei Außenbeschichtungen sowie bei Beschichtungen in nicht vollständig witterungsgeschützten Bereichen (Carports, offene Hallen, Balkone, Einfahrten, Terrassen) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Verunreinigungen, Einschlüsse oder optische Beeinträchtigungen der Beschichtungsoberfläche, die durch Partikelverwehung, Windflug, Staubeintrag, Blütenstaub, Insekten oder sonstige von außen eingetragene Fremdkörper entstehen. Dies gilt insbesondere während und nach der offenen Trocknungs- und Aushärtungszeit. 9.4 Optische Abweichungen – Geringe optische Abweichungen (leichte Farbunterschiede, Oberflächentexturen, Schichtdickenunterschiede) zwischen Musterflächen und ausgeführten Flächen, die auf material- oder untergrundbedingte Eigenschaften zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar. 9.5 Nutzungssperre – Der Auftraggeber ist verpflichtet, die behandelte Fläche während der vom Auftragnehmer mitgeteilten Trocknungs- und Aushärtezeit vollständig von Personen, Fahrzeugen, Tieren und Einflüssen jeder Art freizuhalten. Schäden durch frühzeitige Nutzung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 9.6 Chemische und mechanische Einwirkung – Die Gewährleistung für Bodenbeschichtungen umfasst keine Schäden durch chemische Einwirkungen (Öle, Laugen, Säuren, Streusalz u. Ä.) oder mechanische Belastungen, die über das im Angebot definierte Nutzungsprofil hinausgehen. 9.7 Rissbildung – Risse in der Beschichtung, die ihren Ursprung in Setzungsrissen, Dehnfugen oder Bewegungen des Untergrunds haben, stellen keinen Ausführungsmangel dar. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vorab auf dieses Risiko hin, sofern entsprechende Untergrundmerkmale bei der Besichtigung erkennbar sind. § 10 Kündigung und Rücktritt 10.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Als ersparte Aufwendungen werden pauschal 10 % des noch nicht erbrachten Leistungsanteils angesetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist eine abweichende Ersparnis nach. 10.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei wiederholtem Zahlungsverzug, Verweigerung der Mitwirkungspflichten oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. 10.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 11 Datenschutz 11.1 Die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Auftragserfüllung und Kommunikation genutzt und nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist. 11.2 Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung unter wasatro.de/datenschutz. § 12 Schlussbestimmungen 12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. 12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 12.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.